Neuigkeiten November / Dezember 2021 - Mag. Hermann Kainz - Steuerberater

Direkt zum Seiteninhalt
Öffnungzeiten:

St. Pölten: Termine nach Vereinbarung

Gerersdorf:

Montag: 8:00 - 14:00
Dienstag: 8:00 - 14.00
Mittwoch: 8:00 - 14:00
Donnerstag: 8:00 - 14:00
Freitag: 8:00 - 12:00

sowie nach Vereinbarung
Telefon: 0676/311 71 70
02749 / 31 31 3

Neuigkeiten November / Dezember 2021

Steuertipps zum Jahreswechsel:

1. Nutzen Sie als Einzelunternehen oder betrieblcihen Mitunternehmerschaften den Gewinnfreibetrag.

Der Grundfreibetrag beträgt 13 % des Gewinns , höchstens aber bis zu eine Gewinn von EUR 30.000,- (somit Freibetrag maximal EUR 3.900,-). Übersteigt der Gewinn EUR 30.000,- müssen,  um einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag auszutzen zu können, Investitonen (bestimmt abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von zumindest 4 Jahre) in dem Betrieb erfolgt sein, oder es muss in bestimmte Wertpapiere investiert werden.

Der Gewinnfreibetrag berträgt bis EUR 175.000,- 13 %, für einen Gewinn von EUR 175.000,- bis EUR 350.000,- 7 % und von EUR 350.000,- bis EUR 580.000,- 4,5%.

2. Wirtschaftsgüter  mit  Anschaffungskosten  bis  €  800,00 (sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter) können  im  Jahr  der  Anschaffung  voll abgeschrieben werden. Wenn Sie daher eine Anschaffung für 2022 planen, könnten diese Ausgaben noch in das Jahr 2021 vorgezogen werden.

3. Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020  angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA  vorgesehen.
 

Im Jahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, ist der  dreifache Wert des üblichen Prozentsatzes anzuwenden - also ohne  Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 7,5 % im betrieblichen Bereich und bis  zu 4,5 % bei der Vermietung und Verpachtung (außerbetrieblicher  Bereich). Im zweiten Jahr ist der zweifache Wert anzusetzen (also bis zu  5 bzw. 3 %). Ab dem dritten Jahr gilt der einfache Wert - also bis zu  2,5 % bzw. 1,5 %. Die Halbjahresabschreibung kommt hier nicht zur  Anwendung, das heißt, auch bei Gebäuden, die in der zweiten Jahreshälfte  angeschafft oder hergestellt werden, steht dem Steuerpflichtigen der  volle Jahres-AfA-Betrag zu.

4. (Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von EUR 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (zB Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.
Achtung: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (zB Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht (sofern dafür ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte).

5. Arbeitnehmerveranlagung sind immer für die letzen 5 Jahre möglich. Somit endet die Antragsfrist für das Jahr 2016 mit 31.12.2021


Zurück zum Seiteninhalt