Neuigkeiten November / Dezember 2021
Steuertipps zum Jahreswechsel:
1. Nutzen Sie als Einzelunternehen oder betrieblcihen Mitunternehmerschaften den Gewinnfreibetrag.
Der Grundfreibetrag beträgt 13 % des Gewinns , höchstens aber bis zu eine Gewinn von EUR 30.000,- (somit Freibetrag maximal EUR 3.900,-). Übersteigt der Gewinn EUR 30.000,- müssen, um einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag auszutzen zu können, Investitonen (bestimmt abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von zumindest 4 Jahre) in dem Betrieb erfolgt sein, oder es muss in bestimmte Wertpapiere investiert werden.
Der Gewinnfreibetrag berträgt bis EUR 175.000,- 13 %, für einen Gewinn von EUR 175.000,- bis EUR 350.000,- 7 % und von EUR 350.000,- bis EUR 580.000,- 4,5%.
2. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 800,00 (sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter) können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Wenn Sie daher eine Anschaffung für 2022 planen, könnten diese Ausgaben noch in das Jahr 2021 vorgezogen werden.
3. Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen.
Im Jahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, ist der dreifache Wert des üblichen Prozentsatzes anzuwenden - also ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 7,5 % im betrieblichen Bereich und bis zu 4,5 % bei der Vermietung und Verpachtung (außerbetrieblicher Bereich). Im zweiten Jahr ist der zweifache Wert anzusetzen (also bis zu 5 bzw. 3 %). Ab dem dritten Jahr gilt der einfache Wert - also bis zu 2,5 % bzw. 1,5 %. Die Halbjahresabschreibung kommt hier nicht zur Anwendung, das heißt, auch bei Gebäuden, die in der zweiten Jahreshälfte angeschafft oder hergestellt werden, steht dem Steuerpflichtigen der volle Jahres-AfA-Betrag zu.
4. (Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von EUR 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (zB Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.
Achtung: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (zB Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht (sofern dafür ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte).
5. Arbeitnehmerveranlagung sind immer für die letzen 5 Jahre möglich. Somit endet die Antragsfrist für das Jahr 2016 mit 31.12.2021